SATZUNG DER DEUTSCHEN LITERATURKONFERENZ
(Fassung vom Oktober 2000)
Name, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen“Deutsche Literaturkonferenz e.V.“.
- Der Verein (im folgenden „Deutsche Literaturkonferenz“ genannt) hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziele und Aufgaben
- Die Deutsche Literaturkonferenz verfolgt als Satzungszweck die Förderung der deutschen Literatur.Sie will als Vereinigung der am literarischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich beteiligten Verbände und Institutionen auf die öffentliche Meinung, die Erziehung und die Gesetzgebung einwirken, um der Literatur die ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechende Stellung zu gewährleisten und Beiträge für die Weiterentwicklung der Literatur zu leisten.
- Zum Aufgabenbereich der Deutschen Literaturkonferenz gehören insbesondere
- die Wahrung der Literaturfreiheit;
- die Weiterentwicklung des Urheberrechts;
- die Förderung der zeitgenössischen deutschen Literatur und ihrer Verbreitung im In- und Ausland;
- die Übersetzungsförderung;
- die Verbesserung der sozialen Situation von Autoren einschließlich der Übersetzer.
- Die Förderung der Literatur i.S. von Abs. 1 und 2 kann verwirklicht werden insbesondere durch
- Veranstaltung von Symposien u.a.;
- Stellungnahme zu (insbesondere aktuellen) Problemen des Literaturlebens gegenüber der Öffentlichkeit
- Einflußnahme auf die publizistische und politische Willensbildung in die Literatur betreffenden Fragen;
- Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von „Literaturhäusern“;
- Vertretung der Interessen der Literatur bei Anhörung durch gesetzgebende Körperschaften;
- Die Deutsche Literaturkonferenz arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgabe mit dem Bund, den Ländern und den Kommunalen Körperschaften sowie anderen zuständigen Institutionen zusammen.
- Die Deutsche Literaturkonferenz tritt nicht als Vermittlerin bei eventuellen unterschiedlichen Interessen ihrer Mitglieder auf. Die Selbständigkeit und spezifische Fachkompetenz ihrer Mitglieder wird durch die Deutsche Literaturkonferenz nicht eingeschränkt.
Gemeinnützigkeit
Die Deutsche Literaturkonferenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und dient keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecken. Die Deutsche Literaturkonferenz erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Literaturkonferenz . Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können Vereinigungen oder Institutionen sein, die einen oder mehrere Bereiche des Literaturlebens seit einem längeren Zeitraum vertreten und deren Tätigkeit vorwiegend überregional in der Bundesrepublik Deutschland oder international von Bedeutung ist (Mitgliedsorganisationen).
- Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.
- Die Deutsche Literaturkonferenz wählt für jeweils drei Jahre einen/eine Sprecher/ Sprecherin, der/die auch die Sitzungen leitet, sowie einen stellvertretenden/eine stellvertretende Sprecher/Sprecherin.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mindestbeitrag der Mitgliedsorganisationen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Mitgliedsorganisation oder durch Ausschluß.
- Der Austritt ist dem Sprecher mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
- Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen Satzung oder Interesse der Deutschen Literaturkonferenz kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitgliedes beschließen.
Organe der Deutschen Literaturkonferenz sind:
- die Mitgliederversammlung
- der/die Sprecher/Sprecherin
- der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen. Jede Mitgliedsorganisation kann bis zu zwei Vertreter entsenden, hat jedoch nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des/der Sprechers/Sprecherin und seines/ihres Stellvertreters / seiner/ihrer Stellvertreterin;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des/der Sprechers/Sprecherin;
- Entgegennahme des Berichts des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin;
- Entlastung des/der Sprechers/Sprecherin;
- Entlastung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin;
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung kann dem/der Sprecher/Sprecherin und dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin Weisungen erteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Sprecher/Sprecherin mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung schriftlich einberufen.
- Beantragt mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung, so ist diese vom/von der Sprecher/Sprecherin spätestens einen Monat vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Der/die Sprecher/Sprecherin kann sachverständige Gäste (insbes. Vertreter des Bundes, der Länder und weiterer Behörden, Stellen und Institutionen) zu den Sitzungen hinzuziehen.
- In den Sitzungen führt der/die Sprecher/Sprecherin den Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin.
- Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 ist 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom/von der Sprecher/Sprecherin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter / seiner/ihrer Stellvertreterin, und dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin zu unterzeichnen ist.
- Der/die Sprecher/Sprecherin und sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
- Der/die Sprecher/Sprecherin und sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin können gemeinsam einer anderen Person bestimmte Aufgaben übertragen.
- Der/die Sprecher/Sprecherin kann dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin Weisungen erteilen.
- Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
- Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle der Deutschen Literaturkonferenz. Er/sie führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten der Deutschen Literaturkonferenz wahr.
- Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin stellt für jedes Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn nach Stellungnahme durch den/die Sprecher/Sprecherin und seinen/ihren Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
- Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin führt den Haushaltsplan aus. Er/sie ist berechtigt, im Rahmen des Haushalts Verbindlichkeiten für die Deutsche Literaturkonferenz einzugehen, soweit nicht Satzung, Mitgliederversammlung oder der/die Sprecher/Sprecherin etwas anderes bestimmen.
- Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin stellt die Jahresabschlußrechnung auf und legt sie nach Stellungnahme durch den/die Sprecher/Sprecherin und seinen/ihren Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin mit dem Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung vor.
Die Tätigkeit der Deutschen Literaturkonferenz wird finanziert durch:
- Beiträge und weitere Leistungen der Mitgliedsorganisationen;
- Zuwendungen des Bundes und der Länder;
- Spenden und Schenkungen.
- Für den Beschluß über die Auflösung der Deutschen Literaturkonferenz ist die Anwesenheit von 3/4 aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlußfähig, kann eine weitere einberufen werde, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
- Die Liquidation wird durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin durchgeführt, soweit die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, keine anderen Liquidatoren bestellt.
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung im Rahmen solcher gemeinnütziger Zwecke nach § 52 Abgabenordnung, welche den Zwecken der Deutschen Literaturkonferenz möglichst nahekommt.Der Beschluß über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.